wp.weekly: Nachspielzeit bei der KfQK-Kommission und das OLG-Urteil
KfQK und das OLG-Urteil zur Berufsaufsicht
Kategorie: Aktuelles | WPK
Datum: 24.05.2024

Ein folgsamer Prüfer f.QK und eine diensteifrige Kommission f.QK (KfQK) überspannten jüngst bei ihrer Auswertung des Qualitätskontrollberichts das „Form over Substance“. Die VOBA zeigte der KfQK – durch die Einstellung des Verfahrens – wieder auf den Weg zurück zum gesunden Mittelmaß.

Doch nun gibt es eine Fortsetzung durch die KfQK. Unser nimmermüder wp-weekly-Autor und fleißiger Leser des WPK-Magazins, PR1MUS WP Mark Schüttler, stolperte über die Fortsetzung der Geschichte im WPK-Magazin 2/2024, S. 24/25.

Weiter will ich dieser Fortsetzungsgeschichte nicht vorgreifen.

Ich frage nur: Ist es wirklich so erstrebenswert, sich in „Form over Substance“ zu verrennen? Gott-sei-Dank, Mark Schüttler weist der Kommission den richtigen Weg.

Ich wünsche Ihnen viel Lesefreunde bei diesem Bericht über einen „Aufsichtsstreich“.

Es grüßt Sie herzlichst

Ihr Michael Gschrei 
und das Team von wp-net

wp.weekly

 


Die Kommission für Qualitätskontrolle war sich absolut sicher: Noch im laufenden Verfahren berichtete sie im WPK-Magazin Q1-24 über einen Kollegen, der seine Bestätigungsvermerke im Prüfungsbericht nur wiedergegeben, aber nicht erteilt hatte.

Das fiel dem Prüfer für Qualitätskontrolle auf. Über den Qualitätskontrollbericht erfuhr die Kommission davon. In der Nur-Wiedergabe und Nicht-Erteilung sah die Kommission – für jede Prüfung – eine Einzelfeststellung von erheblicher Bedeutung

Damit drohte dem Kollegen ein berufsaufsichtliches Verfahren, denn: Die Bestätigungsvermerke wären nicht erteilt, und die Prüfungen nicht abgeschlossen, so die Kommission. 

Über die Bande gespielt

Im wp.weekly von wp.net vor sechs Wochen ließen wir die Kommission von einem Urteil des OLG Stuttgart wissen. Schon vor 15 Jahren hatte dieses Gericht den Unterschied zwischen Erteilung und Wiedergabe des Bestätigungsvermerks als überflüssige Förmelei abgetan. Deutlicher geht nicht

Und tatsächlich: Wenig später bekam der Kollege Post von der Wirtschaftsprüferkammer

Mit Blick auf das Urteil des OLG Stuttgart wurde ein berufsaufsichtliches Verfahren nicht erst eröffnet. 

Des Pudels Kern verkannt: Offenkundig kannte die Kommission das Urteil nicht. Peinlich. Oder wollte sie es gar nicht kennen? Oder hatte die VOBA die Kommission über die Einstellung nicht unterrichtet? 

Die Kommission hat verloren

Und hat offensichtlich Schwierigkeiten, sich mit ihrer Niederlage anzufreunden. Jetzt im aktuellen WPK-Magazin Q2-24 greift sie denselben Fall schon wieder auf. 

Wieder heißt es: Die Kommission „sah die nicht rechtswirksame Erteilung der Bestätigungsvermerke als derart erhebliche Berufsrechtsverstöße an, dass sie die Feststellungen auch als Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung gewürdigt hat und eine Information der Vorstandsabteilung Berufsaufsicht für nötig erachtet hat.“ 

Was die Kommission nicht erwähnt: Das Verfahren war schon längst eingestellt

Liebe Kommission, Du kannst die Rechthaberei nicht lassen. Stehst Du über dem Gericht?

Darum öffentlich für alle

Wer den Bestätigungsvermerk versehentlich nur wiedergibt, aber nicht erteilt, erhält 

  • eine Belehrung wegen des Pflichtenverstosses und 
  • einen Hinweis, dass es sich beim Urteil des OLG Stuttgart um die bislang einzige Entscheidung zu dieser Frage handelt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Frage von einem anderen Gericht abweichend beurteilt werden kann … BLA, BLA, BLA 

Mehr nicht. Nix Rüge, nix Geldbuße! 

Und damit das endlich bei Dir ankommt, kannst Du das nicht nur hier im wp.weekly, sondern auch in der neuen NWB WP Praxis 2024, Heft 6, Seite 171, noch einmal nachlesen. Schwarz auf weiß! 

Liebe Kommission, ich mag Dich. 

Und weil ich Dich so gerne habe, werde ich Dir auch künftig “auf die Finger klopfen”, wenn Du es übertreibst. Damit Du Dein volles Potenzial zum Wohl unseres Berufsstandes ausschöpfst. Ich gebe diese Hoffnung nicht auf. 

 

Ihr Mark Schüttler 


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Bildnachweis: izzuanroslan/Shutterstock

Mark Schüttler
Author: Mark Schüttler

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