wp.weekly: Zweifelhafte Rechtsgrundlage der KfQK-Stabilitätsprüfung
Qualitätssicherung
Kategorie: Aktuelles | WPK
Datum: 10.03.2023

Niemand aus den sechs befragten EU-Staaten kennt die Stabilitätsprüfung. Österreich hat in Ihrem Fachgutachten zur QS-Prüfung geregelt, dass „bei allen Praxen, die aus dem letzten Jahr auszuwählen ist. Gegebenenfalls sind risikoorientiert auch Aufträge außerhalb des vorgenannten Zeitraums auszuwählen.“ (Tz 58 FGA zu QS-Prüfungen Kammer für StB/WP 2021).

Auch in der WPO und in der Satzung für Qualitätskontrolle findet sich kein Hinweis auf diese APAS/KfQK-Regulierung „Stabilitätsprüfung“.

Der WPK-Vorstand hat zuletzt im Juli 2022 seine Abkehr von der Stabilitätsprüfung deutlich zum Ausdruck gebracht „Bei kleinen Praxen, insbesondere wenn diese nur eine gesetzliche Pflichtprüfung pro Jahr durchführen, ist diese Stabilitätsprüfung nicht verhältnismäßig. In diesen Fällen steht und fällt die Prüfungsqualität mit dem verantwortlichen WP/vBP. Dass der Praxisinhaber denselben Auftrag in verschiedenen Jahren mit unterschiedlicher Qualität durchführt, entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung.“

Die KfQK hat das Ende der Stabilitätsprüfung mit Ihren Äußerungen im WPK-Magazin 1/2023 bei kleinen Praxen in den Wind geschrieben: „Zur Prüfung der Stabilität der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems in der Qualitätskontrollperiode wird er (PfQK, Anm. Gschrei) noch einen weiteren Auftrag auswählen und diesen prüfen müssen“. 

Meine Vorhersage ist eingetreten: Einem PfQK wurde vorgeworfen, die KfQK-Forderung nach einer Stabilitätsprüfung nicht beachtet zu haben. So wurde nun einer kleinen Praxis mit einem Mandat (6 Prüfungen in 6 Jahren) die Sonderprüfung angedroht und der bisherige PfQK soll wegen Befangenheit als Prüfer ausgeschlossen werden.

Haben wir es mit einem falschen Spiel des Kammerpräsidenten Andreas Dörschell zu tun? Beurteilen Sie selbst!

Der neue WPK-Präsident Andreas Dörschell, der die Stabilitätsprüfung für kleine Praxen als Mitglied des alten WPK-Vorstands bis zum Sommer 22 noch abgelehnt hat, ist nach der Beiratswahl wohl auf die Seite der KfQK übergelaufen.  Er schrieb uns: „Wir (IDW/Big4 Anm. Gschrei) sehen dieses Thema als abgeschlossen an und die bisherige gemeinsame Arbeit (er meint mit wp-net, Anm. Gschrei) in diesem Punkt erachten wir als erfolgreich, sehen deshalb keinen weiteren Bedarf.“ 

Diese fragwürdige Stabilitätsprüfung schreit nach einem Juristen.

Wir werden zwei Rechtsanwälte unsere Fragen zur Stabilitätsprüfung beantworten lassen. 

wp.weekly


Frage 1: Die KfQK hat sich vor einigen Jahren die „Stabilitäts-Forderung der APAS“ ohne eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach § 57b Abs. WPO zu eigen gemacht. Wie ist diese harte Maßnahme aus rechtsstaatlicher Sicht grundsätzlich zu beurteilen?

Frage 2: Eine der Stabilitätsprüfung gleichwertige Prüfung kennen wir bei den großen Gesellschaften nicht. Ganz im Gegenteil. Die Big4-Qualitätskontrollen haben in der Regel eine Stichprobenquote bei den Auftragsprüfungen im Promillebereich (rund 50 Prüfungen bei 35.000 Prüfungen Grundgesamtheit). Wer hat das Rätsel gelöst, wie sich hier der Prüfer f. QK eine hinreichende Sicherheit über die Stabilität des Big4 QSS verschaffen konnte? Wie ist diese Ungleichbehandlung im Lichte der in § 57a Abs. 5b WPO geforderten Verhältnismäßigkeit des Qualitätskontrollverfahrens zu beurteilen?

Frage 3: Hat die KfQK überhaupt die Befugnis, solche Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG auf Basis der Exekutive, der APAS-Wünsche, zu treffen. Die KfQK beruft sich bei ihren eigenen Hinweisen weder auf die Satzung f.QK noch auf die WPO. Warum brauchen wir dann noch Gesetze und Satzungen, wenn sich die Exekutive die „Spielregeln“ selber machen?

Frage 4: Müssen die Hinweise der KfQK überhaupt beachtet werden, bzw. darf die KfQK ihre Hinweise zur Sanktionierung anwenden, wenn diese keine Rechtsgrundlage haben?

Frage 5: die Satzung f.QK. hat 2019 die Verhältnismäßigkeit gestärkt und den IDW-PS-Einfluss auf fachliche Regel zurückgestuft. Wo könnte die KfQK für ihre unverhältnismäßige Forderung nach einer Stabilitätsprüfung eine Rechtsgrundlage gefunden haben?

Frage 6: Wie könnte denn eine Lösung für den Großteil der kleinen Praxen auf Basis der Big4-Stichprobenlösung aussehen? Wie könnte der Wirtschaftsprüferkammer unter Präsident Andreas Dörschell die Abschaffung der unverhältnismäßigen Stabilitätsprüfung gelingen?

Oder steckt hinter der Stabilitätsprüfung vielleicht immer noch das alte Ziel der Großen, den Abschlussprüfermarkt von den kleinen Praxen zu bereinigen? 

Haben Sie noch Fragen? Dann schreiben Sie eine E-Mail an vorstand@wp-net.com.

Wir sind sehr gespannt auf die Antworten unserer beiden Juristen.

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Bildnachweis: Shutter z/Shutterstock

Michael Gschrei
Author: Michael Gschrei

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